Sonder-Informationen Gebäude-Energieausweis
Tipps und Informationen für die Immobilienwirtschaft zum Gebäude-Energieausweis ab 1. Juli 2008
Welchem Ziel dient der Energieausweis? Wann wird der Energieausweis Pflicht? Welche Arten von Energieausweisen gibt es? Wie teuer sind die Energieausweise und wer zahlt die Kosten? Wer muss welchen Energieausweis vorlegen? Gibt es aufgrund der Ausweise einen Anspruch auf Modernisierung? Sollte der Energieausweis im Miet- oder Kaufvertrag erwähnt werden?
Wir beantworten Ihre Fragen!
30.06.08 | Quelle: RA Detlef Manger | Weiter lesen...
Energiepass kommt, aber später
Die Bundesregierung stimmte gestern (27.6.2007) den vom Bundesrat gewünschten Änderungen bei der Einführung des Energieausweises zu. Der Energieausweis ist damit endgültig beschlossen. Er wird aber nicht wie ursprünglich geplant – ab Anfang Januar kommenden Jahres, sondern ab 1. Juli stufenweise eingeführt.
5.07.07 | Quelle: IVD | Weiter lesen...
Stadt darf Zentrum stärken
Eine Stadt darf einen Bebauungsplan über die Errichtung eines Einzelhandels-Discounters in einem Gewerbegebiet ablehnen, wenn sie befürchtet, dass dadurch das Kaufkraftpotenzial der Lebensmittelversorger im Zentrum geschwächt wird. Es ist ein rechtlich nicht zu beanstandendes Planungskonzept, wenn die Stadt die Fußgängerzone schützen will (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 11311/06).
26.06.07
Heizkostenübernahme hängt von mehreren Faktoren ab
Die von der Arbeitsagentur zu übernehmende Höhe der Heizkosten eines Beziehers von Arbeitslosengeld II hängt von verschiedenen Faktoren – baulicher Zustand, Lage der Wohnung, Alter der Heizungsanlage – ab. Da die Kosten deshalb bei gleichem Heizverhalten erheblich differieren können, sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, solange es keine Hinweise auf unvernünftiges Heizverhalten gibt (Thüringer Landessozialgericht, L 7 AS 770/05 ER).
4.06.07
Auch nach drei Jahren muss zu viel Gezahltes zurück
Meldet ein Hausratversicherter einen Glasbruchschaden in Höhe von 325 Euro an seine Versicherung, überweist ihm die Assekuranz aufgrund eines Computerfehlers jedoch das Zehnfache, so kann das Unternehmen den zu viel gezahlten Betrag noch nach (hier: drei) Jahren zurückverlangen. Der Versicherte kann sich nicht mit der Begründung gegen die Erstattung wehren, er habe die Differenz damals nicht wahrgenommen und das Geld mittlerweile ausgegeben (AG Frankfurt, 32 C 3356/05-48).
28.11.06
Handwerker muss nicht 90 Tage auf sein Geld warten
Hat ein Bauherr in Verträgen mit Handwerksunternehmen eine Klausel eingebaut, nach der die anfallenden Rechnungen erst innerhalb von 90 Tagen nach Eingang zu bezahlen sind, so ist der Passus unwirksam, da die Handwerker unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen (OLG Köln, 11 W 5/06).
15.11.06
