Stehlgutliste muss detailliert abgefasst sein

Reicht ein Hausratversicherter nach einem Diebstahl die Stehlgutliste, die seine Versicherung für die Regulierung des Schadens benötigt, zwar zügig ein, macht er jedoch ungenaue Angaben über die entwendeten Gegenstände (hier: “Laptop Siemens/Fujitsu” und “Digitalkamera Olympus”) ohne einen Gerätetyp, so muss die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen. (Landgericht Köln, 24 O 250/04)

16.10.06

Silikon- statt Kratzputz?

Wird eine Hausfassade nicht, wie in der Baubeschreibung angegeben, mit einem mineralischen Kratzputz, sondern mit einem Kunstharz-Silikonputz versehen, so ist dies ein wesentlicher Mangel, den das Bauunternehmen zu beheben hat, weil der Kratzputz eine erheblich längere Lebensdauer hat. Das gilt auch dann, wenn im Vertrag vorgesehen ist, dass “von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen vorbehalten bleiben, sofern damit (...) der Gesamtwert des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigt” wird. (Hier machte der falsche Putz nur 0,7 Prozent der Gesamtsumme des Gebäudes aus. Dennoch erkannte das OLG Hamm auf Schadenersatz, weil danach selbst ein komplett fehlender Außenputz noch als “nicht wesentlich” hätte eingestuft werden können.) (AZ: 21 U 94/04)

2.10.06

Straßenausbau-Kosten

Hat eine Kommune eine Straße ausbauen lassen, können die Anlieger an den Kosten beteiligt werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, bei welchen Gegebenheiten diese Kosten in welchem Verhältnis aufgeteilt wird: Die Gemeinde trägt 25 Prozent der Kosten, wenn es nur geringen Durchgangs- und ganz überwiegend Anliegerverkehr gibt. 35 bis 45 Prozent sind es bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch über wiegendem Anliegerverkehr, 55 bis 65 Prozent bei überwiegendem Durchgangsverkehr. Gibt es nur wenig Anliegerverkehr, dafür aber ganz überwiegend Durchgangsverkehr, so ist die Kommune mit 70 Prozent der Kosten dabei. (AZ: 6A, 11220/05)

18.09.06

OLG Karlsruhe verurteilt Badenia zur Zahlung von Schadenersatz

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Deutsche Bausparkasse Badenia, Karlsruhe, wegen Verletzung von Aufklärungspflichten “in erheblichem Umfang” in zwei Fällen zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. In den Verfahren hatten zwei Käufer so genannter Schrottimmobilien in Hamburg und Westerstede gegen die Badenia geklagt. Die Wohnungen hatten sie über Vertreter der mittlerweile insolventen Heinen & Biege-Gruppe bezogen, die gleichzeitig eine Finanzierung durch die Badenia vermittelten. Die Darlehensbedingungen wiederum zwangen die Käufer dazu, einem so genannten Mietpool-Konzept zuzustimmen, das nach Feststellung des 15. Senats des OLG Karlsruhe “von Anfang an betrügerisch” gewesen sei. Die Badenia habe es versäumt, über die mit dem Mietpool verbundenen Risiken aufzuklären und habe obendrein fehlerhafte Verkehrswertschätzungen vorgenommen. Die Bank muss den Klägern nun sämtliche geltend gemachten Aufwendungen ersetzen und erhält im Gegenzug die Wohnungen, an denen die Eigentümer kein Interesse mehr haben. Die Badenia kündigte an, in Revision zu gehen.

26.08.06

Baden-Württemberg startet Bundesratsinitiative zur Mietrechtsreform

Am 18. Juli 2006 beschloss das Kabinett der baden-württembergischen Landesregierung eine Bundesratsinitiative zur Liberalisierung des Wohnraummietrechtes.
Dabei geht es um die Einführung einer einheitlichen Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter, die Abkürzung der so genannten Schonfrist für gekündigte Mieter bei verzögerter Mietzahlung auf einen Monat sowie um die Anhebung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 20 auf 30 Prozent. Das baden-württembergische Justizministerium schlägt als einheitliche Kündigungsfrist drei Monate vor; die Möglichkeit einer Erhöhung der Kappungsgrenze soll durch das Instrument der Rechtsverordnung in die Hand der Länder gegeben werden. “Die Initiative ist dem Justizminister Ulrich Goll ein großes Anliegen”, so eine Sprecherin. Goll erhofft sich von der Rechtsänderung u.a. mehr Anreize für Kapitalanleger, in den Mietwohnungsneubau zu investieren und so die Bautätigkeit zu beleben. Am 6.9. wird das Thema im Rechtsausschuss des Bundesrates behandelt. Am 22.9. könnte dann die Entscheidung im Plenum über die Einbringung in den Bundestag folgen.

24.08.06

Haushaltsnahe Dienste von Steuer absetzbar, auch wenn sie Verwalter vergibt

Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Verwalter sie in Auftrag gab. Gleiches gilt, wenn die WEG die Gartenpflege oder die Hausreinigung beauftragt. Zu diesem Urteil kam das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az 13 K 262/04).

22.08.06 | Quelle: IVD | Weiter lesen...

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