Eigentumswohnung: Ein Verkauf muss genehmigt werden - eine Schenkung nicht
Zwar ist in vielen Eigentümergemeinschaften geregelt, dass eine Wohnung nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer verkauft werden darf.
Das gelte jedoch nicht, wenn der Eigentümer beabsichtige, seine Wohnung zu verschenken.
Im konkreten Fall verschenkte ein Vater seine Wohnung an seinen Sohn. Die Gemeinschaft war damit nicht einverstanden und verlor vor dem Kammergericht Berlin. Zwar sei der Passus in Ordnung, dass ein „Eigentümer seine Wohnung nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen dürfe, die mit ihm im glei-chen Hausblock wohnen.” Eine Schenkung hingegen zeichne sich dadurch aus, dass sie keine „rechtsgeschäftliche entgeltliche Veräußerung unter Lebenden” sei. Deswegen treffe der besagte Passus nicht zu, und der Vater habe die Eigentumswohnung auf „die von ihm praktizierte Weise an seinen Sohn weitergeben“ dürfen. (KG Berlin, 1 W 97/10)
10. November 2011 · Kategorie: für Eigentümer · Quelle: IVD



