Eigentumswohnung: Eine "individuelle" Videoaktivierung ist erlaubt, bis...
Ein Wohnungseigentümer kann nachträglich eine Videoanlage in das gemeinschaftliche Klingel-tableau einbauen lassen, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, das Bild nur in die Wohnung übertragen wird, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.
So entschieden vom Bundesgerichtshof gegen andere Mitglieder einer Wohnungseigentumsanlage. Die theoretische Möglichkeit einer Manipulation der Anlage recht-fertige nicht “die Annahme einer Beeinträchtigung”, die über das hinzunehmende Maß hinaus-gehe. Ein Nachteil liege erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände “hinreichend wahrscheinlich ist”. (BGH, V ZR 210/10)
10. November 2011 · Kategorie: für Eigentümer · Quelle: IVD



