Hausratversicherung: Wer zu spät einreicht, den bestraft der Versicherer

Ist in die Wohnung eines Hausratversicherten eingebrochen worden, so muss der seiner Versicherung so schnell wie möglich eine Aufstellung aller Gegenstände liefern, die gestohlen wurden, wenn er den Schaden von seinem Versicherer reguliert haben will.
Wer die so genannte Stehlgutliste verspätet (also nicht “unverzüglich”) einreicht, muss Kürzungen hinnehmen.
Das hat das Landgericht Oldenburg entschieden. (Hier hatte das Opfer die Liste erst einen Monat nach dem Einbruch eingereicht.) Das Gericht bewertete das als grobe Fahrlässigkeit und bestätigte die Kürzung (hier um 40 %.) (LG Oldenburg, 13 O 3064/09)

24. Oktober 2011 · Kategorie: · Quelle: IVD


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